Zum Inhalt springen
Unfallrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Schadenspositionen

Totalschaden: Bei der Abrechnung entscheidet sich das Geld

Beim Totalschaden ersetzt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Beide Größen sind umkämpft: Der Wiederbeschaffungswert wird kleingerechnet, der Restwert mit Internetbörsen hochgetrieben. Wer die Regeln kennt, holt hier oft vierstellige Differenzen heraus.

Stark beschädigtes Auto am Abschlepphaken

Was wir für Sie tun

Eigenes Gutachten

Sie dürfen einen eigenen Sachverständigen beauftragen; die Kosten trägt bei fremder Schuld die gegnerische Versicherung. Das Gutachten legt Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten fest.

Restwert-Verteidigung

Maßgeblich ist grundsätzlich der Restwert des regionalen Markts aus Ihrem Gutachten. Nachgeschobene Überangebote aus Restwertbörsen müssen Sie in vielen Konstellationen nicht gegen sich gelten lassen; hier entscheidet das richtige Timing des Verkaufs.

130-Prozent-Regel

Hängt Ihr Herz am Fahrzeug, dürfen Sie bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts in die Reparatur stecken, unter engen Voraussetzungen: fachgerechte und vollständige Reparatur nach Gutachten, Weiternutzung mindestens sechs Monate.

Nebenpositionen

An- und Abmeldekosten, Standgeld, Abschleppkosten, Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer und die Kostenpauschale gehören in jede Totalschadenabrechnung.

So läuft es ab

Nichts verkaufen, nichts unterschreiben

Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht, bevor die Restwertfrage geklärt ist, und nehmen Sie kein Sofortangebot der Versicherung an, ohne es prüfen zu lassen.

Gutachten einholen

Ein unabhängiger Sachverständiger Ihrer Wahl beziffert die maßgeblichen Werte. Wir vermitteln bei Bedarf.

Abrechnung durchsetzen

Wir rechnen auf Basis des Gutachtens ab und wehren nachgeschobene Restwertangebote und Kürzungen ab.

Die Abrechnungslogik

Die Grundformel lautet: Wiederbeschaffungswert minus Restwert, dazu die Nebenkosten. Jede der beiden Stellgrößen bewegt das Ergebnis unmittelbar, weshalb die Auseinandersetzung fast immer dort geführt wird. Ein sorgfältiges Gutachten eines von Ihnen beauftragten Sachverständigen ist die halbe Regulierung; das Recht dazu haben Sie ab einem Schaden oberhalb der Bagatellgrenze, siehe Gutachterkosten.

Besonderheiten gelten bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis (sehr junge Fahrzeuge mit erheblichem Schaden) und beim unechten Totalschaden, wenn Reparatur zwar möglich, aber unwirtschaftlich wäre. Auch die Frage, ob Sie fiktiv abrechnen oder tatsächlich ersetzen, gehört vor die erste Erklärung gegenüber der Versicherung.

Häufige Fragen

Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen oder eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig wäre. Zwischen 100 und 130 Prozent besteht das Wahlrecht zur Reparatur unter den Voraussetzungen der 130-Prozent-Rechtsprechung.
Was ist der Wiederbeschaffungswert?
Der Preis, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug beim seriösen Gebrauchtwagenhändler zahlen müssten, einschließlich der üblichen Händlerspanne. Er liegt regelmäßig über den Inseratspreisen von privat, mit denen Versicherer gern rechnen.
Muss ich mein Auto an den Höchstbietenden der Restwertbörse verkaufen?
Grundsätzlich dürfen Sie zum Restwert aus Ihrem Gutachten an den regionalen Markt verkaufen. Legt die Versicherung aber vor dem Verkauf ein konkretes, verbindliches und ohne Weiteres annehmbares höheres Angebot vor, müssen Sie es im Rahmen der Schadensminderungspflicht in der Regel berücksichtigen. Deshalb: Verkauf und Kommunikation zeitlich sauber steuern.
Wie lange bekomme ich beim Totalschaden Nutzungsausfall?
Für die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer, üblicherweise 10 bis 14 Tage, zuzüglich einer angemessenen Überlegungs- und Dispositionszeit. Verzögert die Versicherung die Regulierung und können Sie nicht vorfinanzieren, kann der Zeitraum deutlich länger werden, wenn Sie das anzeigen.
Was passiert mit der Mehrwertsteuer?
Die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Beim Kauf von privat fällt keine an; beim Händler je nach Regel- oder Differenzbesteuerung.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

Nutzungsausfall berechnen

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen.

Auf dem Smartphone können Sie Schäden und Schreiben direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage wahrt keine Frist.