Sturz im Geschäft: Der Betreiber schuldet sichere Wege
Nasser Boden ohne Warnschild, herabgefallenes Obst, hochstehende Kante, schlecht beleuchtete Stufe: Wer Kunden in seine Räume einlädt, muss sie vor solchen Gefahren schützen. Verletzt der Betreiber diese Pflicht, haftet er für Verletzungen samt Schmerzensgeld, und ist dafür regelmäßig versichert.
Was wir für Sie tun
Pflichtverletzung herausarbeiten
Kontrollintervalle für Bodenflächen, Warnaufsteller, Beleuchtung, Treppensicherung: Die Rechtsprechung hat die Anforderungen je Geschäftstyp konkretisiert. Wir messen den Fall daran, nicht an Ausreden.
Beweislastvorteile nutzen
In bestimmten Konstellationen, etwa im unmittelbaren Kassen- und Obstbereich, kommen Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr in Betracht. Das nimmt dem Standardargument „davon wissen wir nichts" die Wirkung.
Unfallbericht sichern
Große Häuser führen über Kundenstürze interne Berichte und haben Videoanlagen. Wir fordern Bericht und Aufzeichnungen an, bevor Löschfristen greifen.
Regulierung mit dem Haftpflichtversicherer
Betriebshaftpflichtversicherer regulieren professionell und zäh. Wir beziffern vollständig, vom Schmerzensgeld bis zum Haushaltsführungsschaden, und setzen durch.
So läuft es ab
Vor Ort melden und dokumentieren
Sturz sofort beim Personal melden (Unfallbericht!), Stelle fotografieren, Zeugen samt Kontaktdaten sichern.
Ärztlich dokumentieren
Auch scheinbar leichte Verletzungen zeitnah behandeln und attestieren lassen.
Ansprüche anmelden
Wir melden den Schaden beim Betreiber und dessen Versicherer an und führen die Regulierung.
Vertrag plus Delikt: zwei Anspruchsgrundlagen
Beim Sturz im Geschäft haften Betreiber regelmäßig doppelt: deliktisch aus Verkehrssicherungspflichtverletzung (§ 823 BGB) und vertraglich aus der Verletzung von Schutzpflichten (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB), die schon mit dem Betreten in Vertragsanbahnung entstehen. Der vertragliche Weg hat einen erheblichen Vorteil: Das Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), der Betreiber muss sich entlasten und seine Organisation offenlegen.
Für Sie zählt am Ende die vollständige Schadensliste wie beim Verkehrsunfall: Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, beschädigte Sachen wie Brille oder Kleidung.
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Häufige Fragen
Im Markt lag eine Weintraube, ich bin ausgerutscht. Haftet der Markt?
Das Personal hat einen Unfallbericht aufgenommen. Bekomme ich den?
Mir wird vorgehalten, ich hätte auf den Boden schauen müssen.
Gilt das auch im Restaurant, Hotel oder Fitnessstudio?
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.