Fiktive Abrechnung: Das Geld gehört Ihnen, nicht der Werkstatt
Sie müssen Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht reparieren lassen. Sie können sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auch auszahlen lassen und selbst entscheiden, was damit geschieht. Bei dieser fiktiven Abrechnung kürzen die Versicherer allerdings am aggressivsten.
Was wir für Sie tun
Netto-Abrechnung sauber aufsetzen
Fiktiv wird ohne Umsatzsteuer abgerechnet (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wir stellen die Positionen zusammen, die trotzdem hineingehören: Wertminderung, Nebenkosten, Kostenpauschale.
Verweis auf Billigwerkstätten abwehren
Die Versicherung darf Sie unter engen Voraussetzungen auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen. Bei scheckheftgepflegten und jüngeren Fahrzeugen scheitert der Verweis regelmäßig; wir prüfen jede Verweisung.
UPE-Aufschläge und Verbringung
Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten sind auch fiktiv ersatzfähig, wenn sie bei einer Reparatur in der Region tatsächlich anfielen. Genau daran setzen die Kürzungsprüfberichte an.
Wechsel zur konkreten Abrechnung
Reparieren Sie später doch, können Sie unter Umständen zur konkreten Abrechnung übergehen und die Umsatzsteuer nachfordern. Die Weichen dafür stellen wir früh.
So läuft es ab
Gutachten statt Kostenvoranschlag
Ab mittlerem Schaden ist das Sachverständigengutachten die belastbare Grundlage; es sichert auch Wertminderung und Beweise.
Forderung beziffern
Wir rechnen fiktiv ab und begründen die kürzungsanfälligen Positionen vorab.
Kürzungen angreifen
Prüfberichte der Versicherer sind Parteivortrag, kein Gutachten. Wir erwidern gezielt und klagen nötigenfalls die Differenz ein.
Warum die Versicherer hier am härtesten kürzen
Bei der fiktiven Abrechnung fehlt die Rechnung einer Werkstatt, also greifen die Versicherer die Kalkulation des Gutachtens an: mit eigenen Prüfdienstleistern, pauschalen Abzügen bei Stundensätzen, UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten und Beilackierung. Diese Prüfberichte wirken amtlich, sind aber schlicht Parteivortrag des Zahlungspflichtigen.
Die Rechtsprechung hat die Spielregeln längst gezogen: Maßgeblich ist, was ein verständiger Geschädigter in Ihrer Lage für erforderlich halten durfte. Wer die einschlägigen Entscheidungen zitiert, holt gekürzte Beträge in der Mehrzahl der Fälle zurück, außergerichtlich oder mit einer überschaubaren Klage.
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Häufige Fragen
Bekomme ich fiktiv genauso viel wie bei Reparatur?
Darf ich mit dem unreparierten Auto weiterfahren?
Was ist der Werkstattverweis?
Kann ich fiktiv auf Totalschadenbasis abrechnen?
Verfällt mein Anspruch, wenn ich billiger repariere?
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.