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Unfallrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Tierhalterhaftung

Hundebiss: Der Halter haftet, auch ohne jedes Verschulden

Für Schäden, die ein Hund anrichtet, haftet sein Halter verschuldensunabhängig aus der Tiergefahr (§ 833 Satz 1 BGB). Ob der Hund noch nie gebissen hat, angeleint war oder „nur spielen wollte", ist für den Grund der Haftung ohne Bedeutung. Gestritten wird über Mitverschulden und die Höhe, und genau dort holen wir die Fälle.

Sitzender Hund an der Leine

Was wir für Sie tun

Haftung dem Grunde nach festziehen

Die Gefährdungshaftung des § 833 BGB greift bei Biss, Anspringen, Umreißen und sogar beim Sturz durch Erschrecken. Wir stellen die Haftung fest und adressieren die Hundehalterhaftpflicht; in vielen Bundesländern ist sie Pflichtversicherung.

Bissverletzungen richtig bewerten

Bisswunden infizieren sich häufig, hinterlassen Narben und bei Kindern oft psychische Folgen. Schmerzensgeld, Narbenbewertung, Korrektur-OPs und Angstfolgen gehören einzeln in die Bemessung.

Mitverschuldens-Einwände abwehren

„Sie haben den Hund provoziert" und „die Hunde haben nur gespielt" sind Standardverteidigungen. Bei Beteiligung zweier Hunde wird die Tiergefahr abgewogen; beim Eingreifen in eine Beißerei gelten differenzierte Quoten.

Behörden- und Strafverfahren nutzen

Ordnungsamtsakten und Strafanzeigen (fahrlässige Körperverletzung) liefern Beweise und dokumentieren Vorgeschichten des Tieres. Wir nehmen Akteneinsicht und verwerten sie zivilrechtlich.

So läuft es ab

Versorgen und dokumentieren

Wunde ärztlich versorgen lassen (Infektionsrisiko!), Fotos der Verletzungen im Verlauf, Halterdaten und Zeugen sichern, Vorfall dem Ordnungsamt melden.

Haftpflicht anschreiben

Wir melden den Anspruch bei Halter und Hundehalterhaftpflicht an und beziffern vollständig.

Durchsetzen

Regulierung einschließlich Narben- und Spätfolgenbewertung; bei unversichertem Halter titulieren und vollstrecken wir.

Warum Hundebiss-Fälle gut durchsetzbar sind

Die Kombination aus Gefährdungshaftung und verbreiteter Hundehalterhaftpflicht macht den Hundebiss zu einer der am besten durchsetzbaren Fallgruppen des Haftungsrechts: Der Haftungsgrund ist selten ernsthaft bestreitbar, der Versicherer vorhanden. Der wirtschaftliche Unterschied entsteht bei der Höhe, also bei Narben, Spätfolgen, psychischen Auswirkungen und dem Haushaltsführungsschaden. Genau dort lohnt die anwaltliche Bezifferung.

Häufige Fragen

Der Hund hat noch nie zugebissen. Haftet der Halter trotzdem?
Ja. § 833 Satz 1 BGB ist Gefährdungshaftung: Es kommt nicht auf Verschulden oder Vorgeschichte an, sondern allein darauf, dass sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Das Entlastungsprivileg für Nutztiere (§ 833 Satz 2 BGB) gilt für gewöhnliche Haushunde nicht.
Ich wurde nicht gebissen, sondern vom Hund umgerannt.
Auch das ist Tiergefahr: Anspringen, Umreißen, In-die-Leine-Laufen und selbst der Sturz beim Ausweichen vor einem freilaufenden Hund lösen die Haftung aus, wenn das Tierverhalten den Unfall verursacht hat.
Mein eigener Hund wurde beim Kampf verletzt, ich beim Trennen gebissen.
Beim Kampf zweier Hunde werden die beiderseitigen Tiergefahren gegeneinander abgewogen; die Behandlungskosten Ihres Hundes sind Sachschaden. Wer eingreift, handelt nicht automatisch auf eigenes Risiko, muss sich aber je nach Lage eine Quote anrechnen lassen. Die Fälle sind sehr einzelfallabhängig und lohnen die genaue Prüfung.
Was ist ein Hundebiss an Schmerzensgeld wert?
Von einigen hundert Euro bei oberflächlichen Bisswunden bis zu fünfstelligen Beträgen bei tiefen Verletzungen, Nervenschäden, entstellenden Narben oder psychischen Folgen, insbesondere bei Kindern. Die Narbenbewertung nach Abschluss der Heilung ist der häufigste unterschätzte Posten.
Der Halter ist nicht versichert und angeblich mittellos.
Dann titulieren wir den Anspruch; ein Urteil ist 30 Jahre vollstreckbar, und die Vollstreckung erfasst auch künftiges Einkommen. In mehreren Bundesländern besteht zudem eine Versicherungspflicht, deren Verletzung auf den Halter zurückfällt.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

Schmerzensgeld schätzen

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen.

Auf dem Smartphone können Sie Schäden und Schreiben direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage wahrt keine Frist.