Reitunfall: Auch wer freiwillig aufsteigt, verzichtet nicht auf seine Ansprüche
Pferde verursachen schwere Unfälle: Stürze aus zwei Metern Höhe, Tritte, Durchgehen. Der Halter haftet aus der Tiergefahr (§ 833 BGB), und zwar grundsätzlich auch gegenüber der Reiterin, die das Pferd geliehen hat. Der pauschale Einwand, Reiten geschehe auf eigene Gefahr, trägt so nicht.
Was wir für Sie tun
Haftungslage klären
Eigenes, geliehenes oder im Unterricht gestelltes Pferd, Reitbeteiligung, Verwahrung beim Stall: Jede Konstellation hat eigene Regeln. Wir ordnen Halter, Aufsichtspersonen und Versicherer und wählen den tragfähigsten Anspruch.
Tiergefahr nachweisen
Die Haftung setzt voraus, dass sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat: Scheuen, Buckeln, Durchgehen, Treten. Wir arbeiten den Hergang mit Zeugen und gegebenenfalls hippologischem Sachverstand auf.
Einwände einordnen
Nutztierprivileg (§ 833 Satz 2 BGB) bei gewerblich genutzten Pferden, Haftungsausschlüsse in Verträgen, Handeln auf eigene Gefahr, Mitverschulden: Jeder dieser Einwände hat enge Voraussetzungen, die wir prüfen statt hinnehmen.
Schwere Verläufe sichern
Wirbel-, Becken- und Schädelverletzungen sind bei Reitunfällen häufig; die langfristige Regulierung mit Feststellung und Rentenpositionen ist hier der Regelfall, nicht die Ausnahme.
So läuft es ab
Hergang und Zeugen sichern
Was hat das Pferd getan, wer hat es gesehen, welche Absprachen gab es zum Ritt? Frühe schriftliche Fixierung verhindert spätere Umdeutungen.
Halter und Versicherung ermitteln
Pferdehalterhaftpflicht, Betriebshaftpflicht des Reitbetriebs, private Unfallversicherung: Wir aktivieren alle Töpfe.
Ansprüche durchsetzen
Bezifferung sämtlicher Positionen und Regulierung, bei Dauerschäden mit Zukunftssicherung.
Die typische Verteidigungslinie, und was von ihr bleibt
„Reiten ist gefährlich, das wussten Sie" ist kein Rechtssatz. Ein Handeln auf eigene Gefahr, das die Haftung ausschließt, nehmen die Gerichte nur in engen Ausnahmefällen an, etwa beim bewussten Ritt auf einem erkennbar unbeherrschbaren Tier. Im Normalfall bleibt es bei der Gefährdungshaftung des Halters, korrigiert allenfalls über ein konkret zu begründendes Mitverschulden. Wer nach einem Reitunfall auf seine Ansprüche verzichtet, tut das meist nicht wegen der Rechtslage, sondern wegen der Stallgemeinschaft, auch dafür gibt es Lösungen, die das Verhältnis schonen: Die Regulierung führt der Versicherer, nicht die Freundin.
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Häufige Fragen
Ich bin vom geliehenen Pferd gefallen. Haftet der Halter mir gegenüber?
Was bedeutet das Nutztierprivileg?
Im Reitvertrag steht ein Haftungsausschluss.
Zählt eine Reitbeteiligung als Halterin?
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.