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Unfallrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Tierhalterhaftung

Reitunfall: Auch wer freiwillig aufsteigt, verzichtet nicht auf seine Ansprüche

Pferde verursachen schwere Unfälle: Stürze aus zwei Metern Höhe, Tritte, Durchgehen. Der Halter haftet aus der Tiergefahr (§ 833 BGB), und zwar grundsätzlich auch gegenüber der Reiterin, die das Pferd geliehen hat. Der pauschale Einwand, Reiten geschehe auf eigene Gefahr, trägt so nicht.

Pferdekopf mit Zügel

Was wir für Sie tun

Haftungslage klären

Eigenes, geliehenes oder im Unterricht gestelltes Pferd, Reitbeteiligung, Verwahrung beim Stall: Jede Konstellation hat eigene Regeln. Wir ordnen Halter, Aufsichtspersonen und Versicherer und wählen den tragfähigsten Anspruch.

Tiergefahr nachweisen

Die Haftung setzt voraus, dass sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat: Scheuen, Buckeln, Durchgehen, Treten. Wir arbeiten den Hergang mit Zeugen und gegebenenfalls hippologischem Sachverstand auf.

Einwände einordnen

Nutztierprivileg (§ 833 Satz 2 BGB) bei gewerblich genutzten Pferden, Haftungsausschlüsse in Verträgen, Handeln auf eigene Gefahr, Mitverschulden: Jeder dieser Einwände hat enge Voraussetzungen, die wir prüfen statt hinnehmen.

Schwere Verläufe sichern

Wirbel-, Becken- und Schädelverletzungen sind bei Reitunfällen häufig; die langfristige Regulierung mit Feststellung und Rentenpositionen ist hier der Regelfall, nicht die Ausnahme.

So läuft es ab

Hergang und Zeugen sichern

Was hat das Pferd getan, wer hat es gesehen, welche Absprachen gab es zum Ritt? Frühe schriftliche Fixierung verhindert spätere Umdeutungen.

Halter und Versicherung ermitteln

Pferdehalterhaftpflicht, Betriebshaftpflicht des Reitbetriebs, private Unfallversicherung: Wir aktivieren alle Töpfe.

Ansprüche durchsetzen

Bezifferung sämtlicher Positionen und Regulierung, bei Dauerschäden mit Zukunftssicherung.

Die typische Verteidigungslinie, und was von ihr bleibt

„Reiten ist gefährlich, das wussten Sie" ist kein Rechtssatz. Ein Handeln auf eigene Gefahr, das die Haftung ausschließt, nehmen die Gerichte nur in engen Ausnahmefällen an, etwa beim bewussten Ritt auf einem erkennbar unbeherrschbaren Tier. Im Normalfall bleibt es bei der Gefährdungshaftung des Halters, korrigiert allenfalls über ein konkret zu begründendes Mitverschulden. Wer nach einem Reitunfall auf seine Ansprüche verzichtet, tut das meist nicht wegen der Rechtslage, sondern wegen der Stallgemeinschaft, auch dafür gibt es Lösungen, die das Verhältnis schonen: Die Regulierung führt der Versicherer, nicht die Freundin.

Häufige Fragen

Ich bin vom geliehenen Pferd gefallen. Haftet der Halter mir gegenüber?
Grundsätzlich ja: Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Tierhalter aus § 833 BGB auch dem Reiter, dem er das Pferd überlassen hat, wenn sich die Tiergefahr verwirklicht. Ein stillschweigender Haftungsausschluss wird nicht schon in der unentgeltlichen Überlassung gesehen; ein Mitverschulden des Reiters ist gesondert zu prüfen.
Was bedeutet das Nutztierprivileg?
Für Tiere, die dem Beruf oder Erwerb des Halters dienen, etwa Schulpferde eines gewerblichen Reitbetriebs, kann sich der Halter entlasten, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei Beaufsichtigung nachweist (§ 833 Satz 2 BGB). Der Nachweis misslingt in der Praxis oft; zudem haftet daneben häufig der Betrieb aus dem Unterrichtsvertrag.
Im Reitvertrag steht ein Haftungsausschluss.
Formularmäßige Ausschlüsse scheitern bei Körperschäden regelmäßig an § 309 Nr. 7 BGB. Individuell vereinbarte Ausschlüsse sind eng auszulegen und erfassen die Gefährdungshaftung nur, wenn das klar vereinbart wurde.
Zählt eine Reitbeteiligung als Halterin?
In der Regel nicht; Halter bleibt, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat und seine Kosten trägt. Die Reitbeteiligung kann aber Tieraufseherin sein (§ 834 BGB) und als solche haften oder eigene Ansprüche gegen den Halter haben. Die Verträge und die gelebte Praxis entscheiden.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

Schmerzensgeld schätzen

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen.

Auf dem Smartphone können Sie Schäden und Schreiben direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage wahrt keine Frist.