Spielplatz- und Freizeitparkunfall: Spielen darf gefährlich aussehen, nicht sein
Spielgeräte dürfen Kinder herausfordern, aber nicht durch Mängel gefährden: morsche Balken, fehlender Fallschutz, eingeklemmte Finger in ungesicherten Spalten, defekte Fahrgeschäfte. Betreiber, Gemeinden und Parks trifft eine strenge Kontroll- und Wartungspflicht, deren Verletzung haftet.
Was wir für Sie tun
Mangel und Wartungslage aufklären
Wir fordern Prüf- und Wartungsprotokolle an (für Spielplätze und Fahrgeschäfte bestehen anerkannte Prüfzyklen) und lassen den Gerätezustand sachverständig bewerten, bevor repariert oder abgebaut wird.
Betreiber und Versicherer adressieren
Gemeinde, Wohnungsunternehmen, Parkbetreiber, Schausteller: Hinter jedem steht eine Haftpflichtversicherung. Wir führen die Regulierung für das verletzte Kind.
Kindgerechten Maßstab durchsetzen
Kinder verhalten sich unvernünftig; genau darauf müssen Spielanlagen ausgelegt sein. Der Einwand, das Kind habe das Gerät falsch benutzt, verfängt nur in engen Grenzen.
Aufsichts-Vorwurf abwehren
Der Gegenangriff auf die Eltern („Aufsichtspflichtverletzung") mindert den Anspruch des Kindes grundsätzlich nicht; dem Kind wird das Elternverhalten nicht als Mitverschulden zugerechnet.
So läuft es ab
Gerät und Stelle dokumentieren
Fotos des Geräts, des Mangels und des Fallschutzes; Betreiber informieren und Vorfall bestätigen lassen, Zeugen sichern.
Ärztlich behandeln und attestieren
Bei Kindern zusätzlich auf Wachstumsfugen-Verletzungen achten; deren Folgen zeigen sich erst später.
Ansprüche anmelden
Wir nehmen Betreiber und Versicherer in Anspruch und sichern bei möglichen Spätfolgen die Zukunftsansprüche des Kindes.
Der rechtliche Rahmen
Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB), bei kommunalen Plätzen in der Gestalt der Amtspflicht (§ 839 BGB, Art. 34 GG), beim Freizeitpark zusätzlich der Vertrag mit Schutzpflichten zugunsten des Kindes. Die technische Konkretisierung leisten die anerkannten Regeln für Spielplatzgeräte und Fahrgeschäfte samt ihrer Prüfintervalle; ihre Verletzung indiziert die Pflichtverletzung. Für das verletzte Kind gilt das gleiche Programm wie in jedem Personenschadenfall: Schmerzensgeld, Behandlungs- und Betreuungskosten, bei bleibenden Schäden langfristige Sicherung, siehe auch Unfall mit Kind.
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Häufige Fragen
Mein Kind ist vom Klettergerüst gefallen, der Fallschutz war verdichtet.
Haftet die Gemeinde auch, wenn das Gerät von Vandalen beschädigt wurde?
Im Freizeitpark wurde mein Kind auf einem Fahrgeschäft verletzt.
Wird meinem Kind vorgeworfen, es sei zu wild gewesen?
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.